Gießen-Pass: Unterschied zwischen den Versionen
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====§ 1 Rechte aus dem Gießen-Pass ==== | ====§ 1 Rechte aus dem Gießen-Pass ==== | ||
Wer den Gießen-Pass besitzt, kann die Preis- und Gebührenermäßigungen nach § 3 in Anspruch nehmen. | Wer den Gießen-Pass besitzt, kann die Preis- und Gebührenermäßigungen nach § 3 in Anspruch nehmen. |
Version vom 14. Februar 2015, 09:57 Uhr
Satzung
1 Satzung über den Gießen-Pass vom 01.01.2011 [1] [2]
§ 1 Rechte aus dem Gießen-Pass
Wer den Gießen-Pass besitzt, kann die Preis- und Gebührenermäßigungen nach § 3 in Anspruch nehmen.
§ 2 Anspruchsberechtigte
(1) Anspruch auf Ausstellung des Gießen-Passes hat, wer
- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Sozialhilfe) oder nach §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs,
- 3. Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22, nicht jedoch Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
- 4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 5. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
- 6. Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder einen Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes,
- 7. in der Vitos-Klinik in Gießen untergebracht ist und lediglich einen Barbetrag gemäß §11 Maßregelvollzugsgesetz,
- 8. in der Vitos-Klinik in Gießen untergebracht ist und lediglich Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,
- 9. Leistungen an junge Menschen
- a) in Pflegefamilien nach § 33 oder § 35a
- b) in Heimen nach § 34 oder § 35a
- c) außerhalb des Elternhauses § 35 oder § 35a des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs auch unter den Voraussetzungen des §41 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs bezieht und in Gießen seinen Hauptwohnsitz hat oder in den Fällen der Nr. 7, 8 und 9 in einer Einrichtung im Gießener Stadtgebiet oder in den Fällen der Nr. 9 bei einer Pflegefamilie mit Hauptwohnsitz in Gießen untergebracht ist.
(2) Anspruchsberechtigt in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sind alle Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften mit Hauptwohnsitz in Gießen.
§ 3 Ermäßigungen
Gegen Vorlage des Gießen-Passes werden Ermäßigungen von 50% gewährt, wobei der Betrag bis zur vollen Euro-Summe aufgerundet werden kann.
- 1. im öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsgebiet der Universitätsstadt Gießen für Einzelfahrscheine, Wochenkarten und Monatskarten mit Gültigkeit im Bereich der Universitätsstadt Gießen und der Gemeinde Heuchelheim,
- 2. für Hallen- und Freibäder der Stadtwerke Gießen AG mit Ausnahme von Einzelkarten für die Freibäder,
- 3. für Kurse und Vorträge der Volkshochschule der Universitätsstadt Gießen mit Ausnahme der Zuschläge für Verbrauchsmaterial und der Entgelte für Sonderveranstaltungen, Studienreisen und Studienfahrten,
- 4. für Kurse der Musikschule, Veranstaltungen des Jugendzentrums Jokus und den Ferienpass einschließlich der Veranstaltungen im Rahmen des Ferienpasses, nicht jedoch für Zuschläge für Verbrauchsmaterial, Veranstaltungen des Jugendbildungswerks, Ferienfreizeiten und Kindertagesstätten,
- 5. für das Betreuungsangebot an Grundschulen in der Schulträgerschaft der Universitätsstadt Gießen.
§ 4 Verfahren
(1) Der Anspruch wird ausschließlich durch Vorlage des jeweils gültigen Bescheids nachgewiesen.
(2) Der Gießen-Pass wird für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausgestellt.
§ 5 Geltung
(1) Der Gießen-Pass gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Reisepass. Er ist nicht übertragbar.
(2) Der Gießen-Pass gilt längstens für ein Jahr seit der Ausstellung.
§ 6 Einziehung, Sperrfrist
(1) Der Gießen-Pass bleibt Eigentum der Universitätsstadt Gießen.
(2) Die Universitätsstadt Gießen ist berechtigt, den Gießen-Pass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes), insbesondere im Fall des Missbrauchs, der Verfälschung und der Übertragung auf andere Personen, einzuziehen.
(3) Wird der Gießen-Pass wegen Missbrauchs, Verfälschung, Übertragung auf eine andere Person oder vergleichbarer Gründe eingezogen, wird ein neuer Gießen-Pass erst ein Jahr nach der vollzogenen Rückgabe wieder neu ausgestellt werden. Die Sperrfrist kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch kürzer festgesetzt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.1.2011 in Kraft.
- ↑ Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.09.2010 (veröffentlicht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 15.09.2010)
- ↑ § 2 Nr. 7 u. 8 neu eingefügt, Nr. 7 wird Nr. 9, §2 Abs. 1 letzter Halbsatz geändert, § 3 geändert, §4 Abs. 3 gestrichen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2012 (veröffentlicht in der Giessener Allgemeinen und in der Giessener Anzeiger am 02.06.2012)