Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. September 2014, 17:23 Uhr
Die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen ist der von der Stadtverordnetenversammlung den Ortsbeiräten angegebe Handlungsrahmen, der Rechte, Pflichten & Organisationsstruktur der Ortsbeiräte festlegt.
Die aktuelle Geschäftsordnung vom 12. März 2008 findet sich hier.
Bisherige Geschäftsordnungen und deren Änderungen
Die Aktuelle Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen, die am 12. März 2008 beschlossen wurde,[1] ersetzte die bisher geltende Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte vom 30. September 1993. Dies Beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 16.11.2006, indem sie dort den Magistrat beauftragte, eine Vorlage der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte zu erarbeiten. [2]
Eine Neufassung der Geschäftsordnung für die Ortsbeitäre war auch dadurch beeinflusst, dass die Ortsbeiräte Allendorf[3] , Kleinlinden[4] , Lützellinden[5] und Wieseck[6] je Anträge gestellt haben, die die Stadtverordnetenversammlung darum bitten, bei der anstehenden Änderung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte, die stets gemeinsam mit der neuen Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung neu beschlossen wird, neue Rechte vorzusehen. Diuese beinhalteten, dass der Magistrat die Ortsbeiräte rechtzeitig und umfassen über im jeweilgen Ortsbeirat beabsichtigten Maßnahmen informiert, sich verpflichtet, zeitnah zu dne Anträgen und Anfragen aus den Ortsbeiräten schriftlich Stellung zu beziehen, den Ortsbeiräten ein Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung und in den Ausschüssen zusichert und sich verpflichtet, zu den Sitzungen der Ortsbeiräte den zuständigen Dezernenten und auf Anforderung auch Vertreter der Fachämter zu entsenden, wobei der Dezernent vorbereitet sein und Auskunft geben können soll.
Die Erste Änderung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte erfolgte am 22.11.2012, bei der §9 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 neu gefasst wurden. Grund hierfür war es, die Regelung zum Auscchluss der Öffentlichkeit, wie sie bereits am 26.3.2009 auf Antrag des Ältestenrates für die Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde [7] auch für die Ortsbeiräte zu ändern nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof gegen die Regelungen zum Auschluss der Öffentlichkeit in seinem Urteil vom 6.11.2008 geäußert hat. [8]
Eine weiter Änderung der Geschäftsordnung für die Ortbeiräte der Universitätsstadt Gießen wird durch die jeweiligen Ortsbeiräte seit dem 13., 18., 19. und 25. Februar sowie dem 27. März beantragt. Hierbei sind die Anträge der Ortsbeiräte Wieseck[9], Allendorf[10], Kleinlinden[11], Rödgen[12] und Lützellinden[13] jeweils inhaltsgleich und beinhalten mehrere Änderungen, die in vier "Artikel" unterteilt sind.
Dabei sieht Artikel I vor, das Wort "Ortsvorstand" durch den gesetzlichen Wortlaut "Ortsvorsteher/in" o.ä. auszutauschen, da es keinen Vorstand im Ortsbeirat gibt.
Artikel II behandelt das Antragsrecht der Ortsbeiräte für die Stadtverordnetenversammlung, das beinhaltet, dass Ortsbeiräte in den Angelegeneiten, die ihren jeweiligen Ortsbezirk betreffen, Anträge an die Stadtverordnetenversammlung stellen kann.
In Artikel III wird eingeführt, dass der Magistrat den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin mindestens einmal im Jahr über Grundstücksgeschäfte der Stadt informiert werden, sodass dieser die Inforationen an den Ortsbeirat weiterleitet.
Artikel IV behandelt eine genauere definition des in der Geschäftsordnung stehenden Wortes "zeitnah" durch eine sechswöchige Frist.
Kernpunkte der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
die Aktuelle Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte in der Universitätsstadt Gießen
I. Rechte und Pflichten der Ortsbeiräte
Aufgabe des Ortsbeirates ist es, die Beziehungen zwischen der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft zu fördern sowie Kontakte zu dem im Ortsbezirk ansässigen Vereinigungen zu pflegen. Hierfür entscheidet der Ortsbeirat endgültig über die Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung über die Verkehrsinfrastruktur, die außerhalb des Ortsbeirates nur gering bedeutend sind. Zudem entscheidet er über die Pflege des Ortsbildes bei Park- und Grünanlagen mit ähnlich hoher Bedeutung sowie die Pflege der örtlichen Geschichte und des örtlichen Brauchtums. Auch die Information, Dokumentation und Repräsentation des Ortsbezirkes ist Aufgabe des Ortsbeirates. Desweiteren sind Ortsbeiräte zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Dies gilt insbesondere für den Entwurf des Haushaltsplans. Dafür sind die Mitglieder der Ortsbeiräte verpflichtet, an den Arbeiten der Ortsbeiräte teilzunehmen.
II. Ortsvorstand
Der Ortsvorstand besteht aus einem Ortsvorsteher/einer Ortsvorsteherin, dessen/deren Aufgabe es ist, die Geschäfte des Ortsbeirats nach außen zu vertreten. Auch die Wahrung der Würde und der Rechte des Ortsbeirates sowie die Förderung seiner Arbeit gehört zu den Aufgaben des Vorstehers/der Vorsteherin. Er/sie alleine entscheidet über Fragen der Geschäftsordnung während der Ortsbeiratssitzung bindend. Zudem verfügt er/sie über das Hausrecht und die für das Amt bereitgestellten Haushaltsmittel.
III. Ortsbeirat
Der Ortsbeirat trifft sich als Gremium mindestens alle zwei Monate zusammen und lädt neben den gewählten Mitgliedern des Ortsbeirates den Stadtverordnetenvorsteher, denMagistrat, die Stadtverordneten und die im Ortsbeirat gemeldeten Mitglieder des Ausländerbeirates schrliftlich ein. Hierbei sind die Ortsbeiratssitzungen grundsätzlich öffentlich, sofern nicht aus Gründen des allgemeinen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner Vertraulichkeit gewahrt werden muss und daher nichtöffentlich abgehalten werden. Hierbei kann der Antragssteller mit dem Antrag den Ausschluss der öffentlichkeit für seinen Antrag beantragen. Hierbei wird zu Beginn der Sitzung beschlossen, ob diese Anträge nichtöffentlich behandelt werden. Dies Begründung, Beratung und Entscheidung hierüber fällt ebenfalls nichtöffentlich.
IV. Anträge
Das Recht, Anträge an den Ortsbeirat zu stellen, hat jedes Mitglid des Ortsbeirates. Sie sind schriftlich oder in Textform einzureichen und eine Begründung enthalten. Zudem sind weitere Anträge auf dringlichkeit auf die Tagesordnung zu setzen, sobald eine Mehrheit von zwei Dritteln des Ortsbeirates die sofortige Behandlung unterstützt. Zu den Dringlichkeitsanträgen zählen keine Initiativ-, Abänderungs- oder Zusatzanträge, die sich aus der Behandlung des Tagesordnungspunktes ergeben und werden gleichzeitig mit dem Tagesordnungspunkt beraten.
V. Niederschrift der Verhandlungen
Die Sitzungen des Ortsbeirates werden ordnungsgemäß protokolliert und besitzen sowohl Ort, Tag, Beginn und Schluss der Sitzung, sowie die Namen der Anwesenden bzw. abwesenden, anwesenheitsverpflichteten Personen. Aut die Tagesordnung, Anträge und deren Abstimmungs- und Wahlergebnis sind festzuhalten. Zudem ist es möglich, wörtliche Protokollierung von eigenen oder fremden Redebeiträgen zu beantragen. Die Niederschrift der Sitzung ist während der nächsten Sitzung offenzulegen und gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss der Sitzung kein Einspruch erfolgt. Über einen Einspruch gegen die Niederschrift entscheidet der Ortsbeirat vor Eintritt in die Tagesordung spätestens in der dem Einspruch folgenden Sitzung.
VI. Geschäftsstelle
Der Magistrat ist verpflichtet, für die Angelegeneiten der Ortsbeiräte eine Geschäftsstelle einzurichten und das dafür benötigte PErsonal einzustellen. Diese ist für die Ortsbeiratsmitglieder während der Dienststunden geöffnet. Zudem ist der Magistrat verpflihtet, Vorschläge der Ortsbeiräte schriftlich zu beantworten.
VII. Sitzungs- und Redeordnung
Für jeden Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung ist der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin verpflichtet, die Aussprache zu eröffnen. Eine Rederecht beinhaltet dabei das zu Wort melden beim Ortsvorstehenden. Diese werden, nachdem der Antragssteller/die Antragsstellerin den Antrag Begründet hat, chronologisch abgearbeitet. Dabei ist die Redezeit im Regelfall sieben Minuten. Die antragsstellende Person hat zusätzliche fünf Minuten Redezeit für die Begründung. Wird diese überschritten, kann durch den Ortsvorstehenden nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen werden. Der Antrag auf Schluss der Beratung oder auf Schluss der Rednerliste kann von einem Mitglied gestellt werden, das sich bis dahin niht an der Aussprache beteiligt hat und mit einer Redezeit von bis zu drei Minuten begründet werden.
Zudem kann, wer in der Sitzung persönlich genannt oder angegriffen worden ist, eine persönliche Erklärung abgeben, die nur als eine solche anzusehen ist und nur für das Mitglied persönlich, nicht für eine Partei oder sonstige Gruppierung, abgegeben wird.
Desweiteren kann jedes Mitglied des Ortsbeirates die Vertagung der Sitzung beantragen, über die dann der Ortsbeirat entscheidet. Auch muss der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin, sobald er/sie feststellt, dass der Ortsbeirat Beschlussunfähig ist, die Sitzung beenden. Stattdessen ist auch eine unterbrechung von fünfzehn minuten möglich. Der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin hat die Beschlussfähigkeit zu prüfen, sobald ein Mitglied des Ortsbeirates dies beantragt.
VIII. Abstimmungen und Wahlen
Sobald die Beratung über einen Tagesordnungspunkt beendet ist, eröffnet der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin die Abstimmung mit der Aufforderung zur Stimmabgabe. Ab dann kann das Wort nur noch zur Abstimmung erteilt werden. Hierbei muss die Frage für die Abstimmung so gestellt werden, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lässt. Dafür kann der Antrag auch in einzelnen Abschitte getrennt abgestimmt werden. Dabei wird zuerst über Änderungs- und Zusatzanträge abgestimmt, bevor über dem Hauptantrag abgestimmt wird. Dabei werden die weitestgehenden Anträge zuerst abgestimmt.
In der Regel wird per Handaufheben abgestimmt, jedoch kann bei Zweifel über das Ergebnis die Abstimmung wiederholt werden und auf Antrag eine namentliche Abstimmung stattfinden.
IX. Ordnungs- und Schlussbestimmungen
Verstöße gegen die Ordnung rügt der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin, indem er das betreffende Mitglied unter Namensnennung zur Ordnung ruft. Hierbei bedeutet ein dritter Ruf zur Ordnung den Entzug des Wortes. Gegen diese kann die betroffene Person innerhalb von 48 Stunden nach Sitzungsende schriftlich widerspruch einlegen.
Einzelnachweise
- ↑ Geschäftsordnung Ortsbeirat, Antrag des Magistrats vom 06.02.2008, STV/1555/2008
- ↑ Änderung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Antrag der SPD-Fraktion vom 11.10.2006; STV/0468/2006]
- ↑ Stärkung der Rechte der Ortsbeiräte in der Universitätsstadt Gießen Antrag des Ortsvorstehers vom 24.09.2006; OBR/0525/2006
- ↑ Stärkung der Rechte der Ortsbeiräte Antrag des Ortsvorstehers vom 04.09.2006; OBR/0367/2006
- ↑ Stärkung der Rechte der Ortsbeiräte - Änderung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Antrag der Bürgerliste Lützellinden vom 02.09.2006; OBR/0378/2006
- ↑ Änderung der Geschäftsordnugn der Ortsbeiräte Antrag des Ortsvorstehers vom 23.10.2006; OBR/0508/2006
- ↑ Änderung des §12 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Antrag des Ältestenrates vom 27.01.2009; STV/2254/2009
- ↑ Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 6.11.2008, Aktzenzeichen 8 A 674/08
- ↑ Änderung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen - Antrag des Ortsbeirates Wieseck vom 13.02.2014; Vorlage STV/2054/2014
- ↑ Änderung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen - Antrag des Ortsbeirates Allendorf vom 18.02.2014; Vorlage STV/2066/2014
- ↑ Änderung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen - Antrag des Ortsbeirates Kleinlinden vom 19.02.2014; Vorlage STV/2081/2014
- ↑ Änderung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen - Antrag des Ortsbeirates Rödgen vom 25.02.2014; Vorlage STV/2083/2014
- ↑ Änderung der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Universitätsstadt Gießen - Antrag des Ortsbeirates Lützellinden vom 27.03.2014; Vorlage STV/2154/2014